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Widerrufsbutton Pflicht ab Juni 2026: Was Shopware 6.7.9.0 liefert und was Händler trotzdem selbst regeln müssen

Einen Vertrag online abschließen dauert heute oft weniger als zwei Minuten. Ihn zu widerrufen? Das war bislang eine andere Geschichte: E-Mail suchen, Formular ausfüllen, warten.

Das ändert sich ab dem 19. Juni 2026 grundlegend.

Mit dem neuen § 356a BGB wird der elektronische Widerrufsbutton für alle B2C-Onlineshops in Deutschland zur gesetzlichen Pflicht. Wer bis zu diesem Stichtag keine funktionsfähige Widerrufsfunktion in seinem Shop bereitstellt, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und eine automatisch verlängerte Widerrufsfrist von bis zu 12 Monaten und 14 Tagen.

Die gute Nachricht für Shopware-Händler: Sie müssen das Rad nicht neu erfinden.

Mit dem Minor-Release Shopware 6.7.9.0 im April 2026 stellt Shopware eine native Lösung direkt im Core bereit, ohne zusätzliche Lizenzkosten, ohne Plugin-Pflicht. Und wer noch auf Shopware 6.6 läuft, profitiert vom offiziellen Backport und muss kein großes Update einplanen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, was der Widerrufsbutton gesetzlich verlangt, was Shopware 6.7.9.0 konkret liefert, wie Sie die Funktion Schritt für Schritt einrichten und was Sie darüber hinaus noch anpassen müssen, um wirklich rechtssicher zu sein.

Was ist der Widerrufsbutton? (§ 356a BGB einfach erklärt)

Das Widerrufsrecht im Online-Handel ist nicht neu. Verbraucher konnten Verträge schon immer innerhalb von 14 Tagen widerrufen, per E-Mail, per Brief oder über ein Musterformular. Was sich jetzt ändert, ist der Weg, auf dem dieser Widerruf ausgeübt werden muss.

Die EU-Richtlinie 2023/2673 schreibt vor, dass der Widerruf künftig genauso einfach möglich sein muss wie der Vertragsabschluss selbst. Die nationale Umsetzung erfolgt in Deutschland durch den neuen § 356a BGB, der am 19. Juni 2026 in Kraft tritt.

Was verlangt das Gesetz konkret?

Der Widerrufsbutton ist keine bloße Schaltfläche im Footer. Das Gesetz schreibt einen zweistufigen Widerrufsprozess vor:

Stufe 1 — „Vertrag widerrufen” Eine gut sichtbare, klar beschriftete Funktion auf der Online-Benutzeroberfläche, über die der Verbraucher seinen Widerruf einleitet. Die Beschriftung muss eindeutig sein: „Vertrag widerrufen” oder eine gleichwertige Formulierung.

Stufe 2 — „Widerruf bestätigen” Nach dem ersten Klick folgt eine Bestätigungsfunktion. Erst durch deren Aktivierung wird der Widerruf rechtswirksam. Auch hier ist die Beschriftung gesetzlich vorgegeben: „Widerruf bestätigen” oder sinngemäß gleichwertig.

Eingangsbestätigung: Nach Abschluss des Prozesses ist der Händler verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung zuzusenden — mit Datum, Uhrzeit und Inhalt der Widerrufserklärung.

Keine unzulässigen Pflichtfelder: Händler dürfen im Widerrufsprozess keine zusätzlichen Angaben verlangen, die über die Identifikation des Vertrags und die Kontaktdaten hinausgehen. Ein Pflichtfeld für den Widerrufsgrund wäre eine unzulässige Erschwernis — und damit selbst abmahnfähig.

Zugänglich ohne Login Die Widerrufsfunktion muss grundsätzlich auch ohne Kundenkonto erreichbar sein. Wer als Gast bestellt hat, darf nicht zum Login gezwungen werden, um seinen Widerruf einzureichen. Das gilt für die gesamte Widerrufsfrist von 14 Tagen.

Was bleibt wie bisher?

Der Widerrufsbutton ersetzt die bisherigen Widerrufswege nicht vollständig. Verbraucher können weiterhin per E-Mail, Brief oder Musterformular widerrufen. Der Button kommt als zusätzliche, digitale Pflichtmöglichkeit hinzu.

Wer ist betroffen – und wer nicht?

Die Widerrufsbutton-Pflicht klingt zunächst wie eine Regelung, die jeden Online-Händler in Deutschland betrifft. Das stimmt weitgehend,  aber nicht ausnahmslos. Bevor Sie mit der technischen Umsetzung beginnen, lohnt ein kurzer Blick darauf, ob und in welchem Umfang Ihr Shop tatsächlich betroffen ist.

Wer muss den Widerrufsbutton bereitstellen?

Die Pflicht gilt für alle Unternehmer, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern (B2C) über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen, und bei denen für mindestens ein Produkt oder eine Leistung im Sortiment ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Das betrifft konkret:

  • Onlineshops mit physischen Waren
  • Shops mit digitalen Inhalten — Downloads, E-Books, Software
  • Dienstleister und SaaS-Anbieter, die Verträge online abschließen
  • Finanzdienstleister mit widerrufsfähigen Online-Verträgen
  • Marktplätze und Plattformbetreiber, über die Verbraucherverträge geschlossen werden

Entscheidend ist nicht die Unternehmensgröße oder der Jahresumsatz — die Pflicht gilt für kleine Händler genauso wie für große Plattformen.

Wer ist ausgenommen?

Nicht jeder Online-Auftritt fällt automatisch unter die neue Regelung. Ausgenommen sind:

  • Reine B2B-Shops — kein Verbraucher, kein Widerrufsrecht, kein Button erforderlich
  • Verträge ohne gesetzliches Widerrufsrecht — zum Beispiel individuell angefertigte Waren, verderbliche Lebensmittel oder versiegelte Hygieneartikel nach § 312g BGB
  • Vertragsabschlüsse per Telefon, Fax oder Bestellkarte — die Pflicht gilt ausschließlich für Online-Benutzeroberflächen
  • Reine Informationsseiten ohne Vertragsabschluss-Funktion

Was ist bei Mischsortimenten?

Viele Shops verkaufen sowohl widerrufsfähige als auch nicht widerrufsfähige Produkte. Hier gilt: Sobald mindestens ein Produkt im Sortiment dem Widerrufsrecht unterliegt, besteht die Pflicht zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons — zumindest für diese Produktkategorie. Eine saubere rechtliche Einordnung des eigenen Sortiments ist daher ein sinnvoller erster Schritt vor der technischen Umsetzung.

Welche Konsequenzen drohen ohne Umsetzung?

Viele Händler schieben das Thema gedanklich noch nach hinten. Der Stichtag ist ja erst Mitte Juni — da ist noch Zeit. Genau diese Denkweise ist riskant, denn Abmahnwellen nach gesetzlichen Stichtagen kommen erfahrungsgemäß nicht irgendwann. Sie kommen früh, und sie treffen zuerst die Shops, die das Thema noch auf der Liste hatten.

Hier sind die konkreten Konsequenzen, die drohen, wenn der Widerrufsbutton am 19. Juni 2026 nicht korrekt implementiert ist.

1. Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände

Fehlt der Widerrufsbutton oder ist er fehlerhaft integriert — etwa nur nach Login sichtbar, falsch beschriftet oder mit unzulässigen Pflichtfeldern versehen — kann das als Wettbewerbsverstoß gewertet werden. Mitbewerber und Abmahnverbände können auf Unterlassung klagen. Die Kosten einer einzelnen Abmahnung können schnell im vierstelligen Bereich liegen, noch bevor ein Gericht involviert ist.

2. Bußgelder bis zu 50.000 € oder 4 % des Jahresumsatzes

Der Gesetzgeber hat die Widerrufsbutton-Pflicht mit empfindlichen Sanktionen hinterlegt. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro — bei größeren Unternehmen sogar bis zu 4 % des Jahresumsatzes. Welche Schwelle greift, hängt von der Unternehmensgröße ab, aber beide Größenordnungen sind schmerzhaft.

3. Automatisch verlängerte Widerrufsfrist

Das ist die Konsequenz, die im operativen Alltag oft am meisten schmerzt. Stellt ein Händler den Widerrufsbutton nicht oder nicht korrekt bereit, verlängert sich die gesetzliche Widerrufsfrist automatisch auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Das bedeutet: Kunden können bestellte Waren noch über ein Jahr nach dem Kauf zurückgeben — mit allen logistischen und finanziellen Folgen für das Retourenmanagement.

4. Vertrauensverlust und schlechtere Conversion

Neben den rechtlichen Risiken gibt es einen Aspekt, der oft unterschätzt wird. Ein fehlender oder versteckt wirkender Widerrufsbutton sendet ein schlechtes Signal an Verbraucher. Transparente Rückgabeprozesse sind heute ein Kaufargument — kein Widerrufsbutton kann das Gegenteil suggerieren und sich direkt auf Wiederkaufsrate und Bewertungen auswirken.

Kurz zusammengefasst

 

KonsequenzDetails
AbmahnungenDurch Mitbewerber und Verbände, Kosten im vierstelligen Bereich
BußgelderBis zu 50.000 € oder 4 % des Jahresumsatzes
Verlängerte WiderrufsfristBis zu 12 Monate und 14 Tage
VertrauensverlustNegative Auswirkung auf Conversion und Kundenbindung

Abmahnwellen treffen zuerst die Shops, die zu lange gewartet haben. Wir prüfen Ihren Shopware-Shop und setzen um, was fehlt technisch und termingerecht.

Shopware 6.6 Backport: Kein Update-Zwang für bestehende Shops

Nicht jeder Shopware-Händler kann oder möchte sofort auf Version 6.7.9.0 aktualisieren. Für alle, die noch auf Shopware 6.6 laufen, gibt es eine wichtige Nachricht: Der Widerrufsbutton in Shopware ist nicht an einen Versionssprung geknüpft.

Shopware hat die native Widerrufsfunktion offiziell auf Shopware 6.6 zurückgeführt — als sogenannter Backport. Das bedeutet, dass bestehende 6.6-Installationen dieselbe integrierte Lösung erhalten, ohne dass ein Major Update eingeplant werden muss.

Was bedeutet das praktisch?

  • Kein erzwungener Wechsel auf 6.7.x vor dem Stichtag
  • Dieselbe native Funktionalität — integriertes Formular, automatische Bestätigung, Flow Builder Unterstützung
  • Reguläres Minor Update innerhalb der 6.6-Linie genügt

Was sollten 6.6-Händler trotzdem beachten?

Der Backport löst die unmittelbare Compliance-Pflicht — er ist aber kein Argument, ein überfälliges Update weiter aufzuschieben. Shopware 6.6 wird mittelfristig aus dem aktiven Support-Zyklus herausfallen. Wer den Widerrufsbutton in Shopware jetzt als Anlass nimmt, den Updateplan zu überdenken, ist langfristig besser aufgestellt.

Widerrufsbutton in Shopware einrichten: Schritt für Schritt

Jetzt zum praktischen Teil. Sobald Ihr Shop auf Shopware 6.7.9.0 oder der aktuellen 6.6-Version mit Backport läuft, können Sie den Widerrufsbutton in Shopware einrichten. Hier ist der Ablauf von Anfang bis Ende.

Schritt 1: Update durchführen

Stellen Sie sicher, dass Ihr Shop auf Shopware 6.7.9.0 oder dem entsprechenden 6.6-Backport-Release läuft. Ohne das Update steht die native Widerrufsfunktion nicht zur Verfügung.

Schritt 2: Funktion in der Administration aktivieren

Nach dem Update finden Sie die Widerrufsfunktion in der Shopware Administration. Aktivieren Sie die Funktion für die relevanten Verkaufskanäle — also überall dort, wo B2C-Verträge über Ihren Shop abgeschlossen werden.

Schritt 3: Formular über Shopping Experiences platzieren

Das Widerrufsformular wird über die Shopping Experiences in der Storefront eingebunden. Wählen Sie eine gut sichtbare, leicht zugängliche Position — etwa im Kundenbereich oder als eigene Unterseite. Das Gesetz verlangt, dass die Funktion ohne Umwege erreichbar ist.

Schritt 4: Flow Builder konfigurieren

Richten Sie im Shopware Flow Builder den automatischen Bestätigungsversand ein. Der Trigger „Online revocation request” löst nach einem eingereichten Widerruf die Bestätigungs-E-Mail aus — mit Datum, Uhrzeit und Inhalt der Widerrufserklärung. Prüfen Sie diesen Schritt unbedingt durch einen Testlauf, da in der Community Edition bekannt ist, dass die E-Mail ohne manuelle Konfiguration nicht automatisch ausgelöst wird.

Schritt 5: Widerrufsbelehrung anpassen

Der Widerrufsbutton allein macht Ihren Shop noch nicht vollständig compliant. Die gesetzliche Widerrufsbelehrung muss ebenfalls aktualisiert werden — sie muss künftig explizit auf die elektronische Widerrufsmöglichkeit hinweisen. Prüfen Sie Ihre AGB und Widerrufsbelehrung auf Aktualität, idealerweise in Abstimmung mit einem Rechtsanwalt oder einem zertifizierten Rechtstextanbieter.

Schritt 6: Testlauf durchführen

Bevor der Stichtag kommt, testen Sie den gesamten Widerrufsprozess aus Kundensicht — sowohl als eingeloggter Kunde als auch als Gastkäufer. Prüfen Sie dabei:

  • Ist der Button gut sichtbar und korrekt beschriftet?
  • Funktioniert der zweistufige Prozess fehlerfrei?
  • Kommt die Eingangsbestätigung korrekt und vollständig an?
  • Ist der Prozess auch ohne Login zugänglich, sofern Ihr Shop Gastbestellungen erlaubt?

Brauche ich noch ein Plugin?

Mit Shopware 6.7.9.0 liefert der Core bereits eine gesetzeskonforme Grundlage für die meisten Händler ist das ausreichend. Ein zusätzliches Plugin ist keine Pflicht, kann aber in bestimmten Situationen sinnvoll sein.

Wann macht ein Plugin Sinn?

CAPTCHA-Schutz: Um Missbrauch des Widerrufsformulars zu verhindern, bieten spezialisierte Plugins eine zusätzliche Absicherung, sinnvoll für Shops mit hohem Bestellvolumen.

ERP-Anbindung: Für Händler mit angebundenen Systemen wie Microsoft Dynamics 365 Business Central, SAP Business One oder Odoo endet der Widerrufsprozess nicht mit dem Button-Klick. Der Widerruf muss im ERP nachvollzogen, der Auftrag storniert und die Retoure ausgelöst werden. Das ist keine Plugin-Aufgabe — das ist Integrationsarbeit.

Fazit 

Der Widerrufsbutton in Shopware ist kein optionales Feature, er ist ab dem 19. Juni 2026 gesetzliche Pflicht. Die gute Nachricht: Mit Shopware 6.7.9.0 haben Händler eine native, kostenfreie Lösung direkt im Core. Wer jetzt handelt, ist rechtssicher aufgestellt, ohne großen Aufwand.

Individuelles Theme, ERP-Anbindung oder Gastbestellungen? Dann reicht die native Lösung allein möglicherweise nicht aus. Wir übernehmen die vollständige Umsetzung.

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Grüße! Ich bin Aneesh Sreedharan, CEO von 2Hats Logic Solutions. Bei 2Hats Logic Solutions widmen wir uns der Bereitstellung von technischem Fachwissen und der Lösung Ihrer Probleme in der Welt der Technologie. Unsere Blog-Seite dient als Ressource, in der wir Einblicke und Erfahrungen teilen und wertvolle Perspektiven auf Ihre Fragen bieten.
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Aneesh Sreedharan
Gründer & CEO, 2Hats Logic Solutions
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